Zweitwohnsitzabgabe

Verordnung über die Erhebung einer Zweitwohnsitzabgabe

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Laterns hat mit Beschluss vom 29.11.2023 aufgrund des § 1 Zweitwohnsitzabgabegesetz LGBl.Nr. 87/1997 i.d.g.F. die Verordnung über die Erhebung einer Zweitwohnsitzabgabe wie folgt geändert:

§ 3 Höhe der Abgabe 

1) Die Abgabe für Ferienwohnungen beträgt  € 7,00  je Quadratmeter, maximal € 770,00
    je Ferienwohnung.

2) Die Abgabe gemäß Abs. 1 reduziert sich

a) bei Fehlen einer Zentralheizung um 10 v.H.,

b) bei Fehlen einer Stromversorgung um 20 v.H.,

c) bei Fehlen einer Wasserentnahmestelle im Gebäude um 20 v.H.,

d) bei nicht ganzjähriger Benutzbarkeit der Ferienwohnung um 40 v.H.

Die Abgabe reduziert sich insgesamt höchstens um 70 v.H.

3) Die Beträge gemäß Abs. 1 unterliegen der Wertsicherung gemäß § 4 Abs. 2 des Zweitwohnsitzabgabengesetzes.

§ 4 Inkrafttreten

 1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.