Zweitwohnsitzabgabe

Verordnung über die Erhebung einer Zweitwohnsitzabgabe

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Laterns hat mit Beschluss vom 16.11.2022 aufgrund des § 1 Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen (Zweitwohnsitzabgabegesetz) die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe wie folgt festgesetzt: 

§ 3 Höhe der Abgabe 

1) Die Abgabe für Ferienwohnungen beträgt  € 6,50  je Quadratmeter, maximal € 715,00
    je Ferienwohnung.

2) Die Abgabe gemäß Abs. 1 reduziert sich

a) bei Fehlen einer Zentralheizung um 10 v.H.,

b) bei Fehlen einer Stromversorgung um 20 v.H.,

c) bei Fehlen einer Wasserentnahmestelle im Gebäude um 20 v.H.,

d) bei nicht ganzjähriger Benutzbarkeit der Ferienwohnung um 40 v.H.

Die Abgabe reduziert sich insgesamt höchstens um 70 v.H.

3) Die Beträge gemäß Abs. 1 unterliegen der Wertsicherung gemäß § 4 Abs. 2 des Zweitwohnsitzabgabengesetzes.

§ 4 Inkrafttreten

 1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.